Neue gesetzliche Regelungen für Telefonmarketing!
Beschränkung des Telefonmarketing im UWG
Nach dem zukünftigen §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern nur auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung
zulässig sein.
Bisher ging die Rechtsprechung bereits davon aus, dass eine vorherige Einwilligung des Angerufenen vorliegen muss. Insofern handelt es sich nur um
eine Klarstellung.
Neu ist die Beschränkung auf die "ausdrückliche" Einwilligung. Das bedeutet, dass der Werbetreibende zukünftig nachweisen muss, dass der Angerufene bewusst
und unmissverständlich seine Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt hat.
Keine Beschränkung des Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden
Die bisherige Regelung, dass für das Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden die "mutmaßliche Einwilligung" genügt, bleibt unverändert bestehen. Eine
solche mutmaßliche Einwilligung liegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Werbetreibende das beworbene Produkt als für den Angerufenen interessant bewertet.
Nach der Rechtsprechung ist daher zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art
von Werbung rechtfertigen könnte. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers an, sondern darauf, ob er bei verständiger Würdigung der
ihm bekannten Umstände davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwartet oder ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenübersteht.
Letztlich läuft die Zulässigkeitsfrage damit auf eine Wertung der konkreten Umstände des Einzelfalls hinaus.
Bußgeld bis 50.000 Euro bei einem Verstoß
Eine besondere Neuerung ist, dass im UWG ein Bußgeld eingeführt wurde. Das wird fällig, wenn gegen die oben genannte Beschränkung gegenüber Verbrauchern
verstoßen wird. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro.
Verbot der Rufnummernunterdrückung beim Telefonmarketing
Das Verbot der Rufnummernunterdrückung gegenüber Verbrauchern wird durch eine Änderung des TKG eingeführt. Das bedeutet, dass Werbetreibende nicht
mehr anonym bei dem Beworbenen anrufen dürfen. Es muss technisch sichergestellt werden, dass die Rufnummer angezeigt wird.
Bußgeld bis 10.000 Euro
Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro fällig. Damit tritt neben das Bußgeld nach dem UWG unter Umständen noch ein weiteres Bußgeld. |